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Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Gewerbetreibenden und ihrer Mitbewerber sicher, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung der irreführenden Werbung vorhanden sind, und gewährleisten die Einhaltung der Bestimmungen über vergleichende Werbung.

Diese Mittel umfassen Rechtsvorschriften, die es den Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse am Verbot irreführender Werbung oder an der Regelung vergleichender Werbung haben, gestatten,

a)

gerichtlich gegen eine solche Werbung vorzugehen

oder

b)

eine solche Werbung vor eine Verwaltungsbehörde zu bringen, die zuständig ist, über Beschwerden zu entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einzuleiten.

(2)   Es obliegt jedem Mitgliedstaat zu entscheiden, welches der in Absatz 1 unterabsatz 2 genannten Mittel gegeben sein soll und ob das Gericht oder die Verwaltungsbehörden ermächtigt werden sollen, vorab die Durchführung eines Verfahrens vor anderen bestehenden Einrichtungen zur Regelung von Beschwerden, einschließlich der in Artikel 6 genannten Einrichtungen, zu verlangen.

Es obliegt jedem Mitgliedstaat zu entscheiden,

a)

ob sich diese Rechtsbehelfe getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors richten können

und

b)

ob sich diese Rechtsbehelfe gegen den Urheber eines Verhaltenskodex richten können, wenn der betreffende Kodex der Nichteinhaltung rechtlicher Vorschriften Vorschub leistet.

(3)   Im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften übertragen die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen, in Fällen, in denen sie diese Maßnahmen unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen und insbesondere des Allgemeininteresses für erforderlich halten,

a)

die Einstellung einer irreführenden oder unzulässigen vergleichenden Werbung anzuordnen oder geeignete gerichtliche Schritte zur Veranlassung der Einstellung dieser Werbung einzuleiten,

oder

b)

sofern eine irreführende oder unzulässige vergleichende Werbung noch nicht veröffentlicht ist, die Veröffentlichung aber bevorsteht, die Veröffentlichung zu verbieten oder geeignete gerichtliche Schritte einzuleiten, um das Verbot dieser Veröffentlichung anzuordnen.

unterabsatz 1 soll auch angewandt werden, wenn kein Beweis eines tatsächlichen Verlustes oder Schadens oder der Absicht oder Fahrlässigkeit seitens des Werbenden erbracht wird.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die in unterabsatz 1 bezeichneten Maßnahmen nach ihrem Ermessen im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens entweder mit vorläufiger oder mit endgültiger Wirkung getroffen werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten können den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse übertragen, die es diesen gestatten, zur Ausräumung der fortdauernden Wirkung einer irreführenden oder unzulässigen vergleichenden Werbung, deren Einstellung durch eine rechtskräftige Entscheidung angeordnet worden ist,

a)

die Veröffentlichung dieser Entscheidung ganz oder auszugsweise und in der von ihnen für angemessen erachteten Form zu verlangen;

b)

außerdem die Veröffentlichung einer berichtigenden Erklärung zu verlangen.

(5)   Die in Absatz 1 unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Verwaltungsbehörden müssen

a)

so zusammengesetzt sein, dass ihre Unparteilichkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann;

b)

ausreichende Befugnisse haben, die Einhaltung ihrer Entscheidungen wirksam zu überwachen und durchzusetzen, sofern sie über die Beschwerden entscheiden;

c)

in der Regel ihre Entscheidungen begründen.

(6)   Werden die in den Absätzen 3 und 4 genannten Befugnisse ausschließlich von einer Verwaltungsbehörde ausgeübt, sind die Entscheidungen stets zu begründen. In diesem Fall sind Verfahren vorzusehen, in denen eine fehlerhafte oder unsachgemäße Ausübung der Befugnisse durch die Verwaltungsbehörde oder eine ungerechtfertigte oder unsachgemäße Unterlassung, diese Befugnisse auszuüben, von den Gerichten überprüft werden kann.

Artikel 6

Diese Richtlinie schließt die freiwillige Kontrolle irreführender oder vergleichender Werbung durch Einrichtungen der Selbstverwaltung oder die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen durch die in Artikel 5 Absatz 1 unterabsatz 2 genannten Personen oder Organisationen nicht aus, unter der Bedingung, dass entsprechende Verfahren vor solchen Einrichtungen zusätzlich zu den in Artikel 5 Absatz 1 unterabsatz 2 genannten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können diese freiwillige Kontrolle fördern.

Artikel 8

(1)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die bei irreführender Werbung einen weiterreichenden Schutz der Gewerbetreibenden und Mitbewerber vorsehen.

unterabsatz 1 gilt nicht für vergleichende Werbung, soweit es sich um den Vergleich handelt.

(2)   Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die auf die Werbung für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen anwendbar sind, sowie unbeschadet der Beschränkungen oder Verbote für die Werbung in bestimmten Medien.

(3)   Aus den die vergleichende Werbung betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie ergibt sich keine Verpflichtung für diejenigen Mitgliedstaaten, die unter Einhaltung der Vorschriften des Vertrags ein Werbeverbot für bestimmte Waren oder Dienstleistungen aufrechterhalten oder einführen, vergleichende Werbung für diese Waren oder Dienstleistungen zuzulassen; dies gilt sowohl für unmittelbar ausgesprochene Verbote als auch für Verbote durch eine Einrichtung oder Organisation, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats für die Regelung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs zuständig ist. Sind diese Verbote auf bestimmte Medien beschränkt, so gilt diese Richtlinie für diejenigen Medien, die nicht unter diese Verbote fallen.

(4)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags Verbote oder Beschränkungen für die Verwendung von Vergleichen in der Werbung für Dienstleistungen freier Berufe aufrechtzuerhalten oder einzuführen, und zwar unabhängig davon, ob diese Verbote oder Beschränkungen unmittelbar auferlegt oder von einer Einrichtung oder Organisation verfügt werden, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten für die Regelung der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zuständig ist.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2006.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PEKKARINEN


(1)  Stellungnahme vom 26. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. November 2006.

(3)  ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(4)  Siehe Anhang I Teil A.

(5)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(6)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1. Geändert durch den Beschluss 92/10/EWG (ABl. L 6 vom 11.1.1992, S. 35).

(7)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

Richtlinie 84/450/EWG des Rates

(ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17)

 

Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18)

 

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22)

nur Artikel 14

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und Anwendungsfristen

(gemäß Artikel 10)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Anpassungsdatum

84/450/EWG

1. Oktober 1986

97/55/EG

23. April 2000

2005/29/EG

12. Juni 2007

12. Dezember 2007


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 84/450/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 einleitende Worte

Artikel 2 einleitende Worte

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Buchstabe a)

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Buchstabe b)

Artikel 2 Nummer 2a

Artikel 2 Buchstabe c)

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Buchstabe d)

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2 Buchstabe e)

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 3a Absatz 1

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1 unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 5 Absatz 1 unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1 unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 5 Absatz 1 unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 1 unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 2 unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1 unterabsatz 3

Artikel 5 Absatz 2 unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2 unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 3 unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 2 unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 3 unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 3 unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2 unterabsatz 1 letzte Worte

Artikel 5 Absatz 3 unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2 unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 3 unterabsatz 3

Artikel 4 Absatz 2 unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 3 unterabsatz 3

Artikel 4 Absatz 2 unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 3 unterabsatz 3

Artikel 4 Absatz 2 unterabsatz 2 letzte Worte

Artikel 5 Absatz 3 unterabsatz 3

Artikel 4 Absatz 2 unterabsatz 3 einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 4 einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 2 unterabsatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 3 unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 3 unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1 unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 9

Artikel 12

Anhang I

Anhang II


whereas









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